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Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt-Verordnung)

Vom 29. März 1994

(GVBl. S. 107)

Auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49) wird verordnet:

§1 Datenverarbeitungsbefugnis

§2 Datenerhebungsbefugnis

§3 Datenspeicherungsbefugnis, Löschung

§4 Datenveränderungsbefugnis

§5 Datenübermittlungsbefugnis an öffentliche Stellen

§6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

§7 Inkrafttreten

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§1 Datenverarbeitungsbefugnis

Die WASt ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Verordnung befugt, folgende personenbezogene Daten des Betroffenen zu verarbeiten:

1. den Namen (Vor-, Nach- und Geburtsnamen),

2. das Geburts- und das Todesdatum,

3. die Staatsangehörigkeit,

4. die Wohnanschrift,

5. Eintragungen in Wehrmachts- und Personalunterlagen mit Angaben über die Zugehörigkeit zu Parteien, Verbänden und Organisationen des Dritten Reiches,

6. Angaben über Aufenthalte in Straf- und Verwahreinrichtungen, Kriegsgefangenschaft und Konzentrationslagern,

7. Angaben über Vaterschaft, Unterhaltsregelungen und Vorehen,

8. Angaben über Diagnosen und Erkrankungen,

9. Angaben aus Akten mit Lebensbildner und Familiengeschichten,

10. Zivil- und Strafgerichtsurteile.

§2 Datenerhebungsbefugnis

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die WASt personenbezogene Daten im Sinne des § 1 von jeder öffentlichen Stelle erheben. Insbesondere ist sie befugt, Gegenstände der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom nicht berechtigten Besitzer herauszuverlangen, auch wenn mit diesen Gegenständen personenbezogene Daten verbunden sind.

§3 Datenspeicherungsbefugnis, Löschung

Die personenbezogenen Daten nach § 1 dürfen von der WASt gespeichert werden, sofern es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die WASt zu Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§4 Datenveränderungsbefugnis

Erlangt die WASt neue Erkenntnisse über ihr vorliegende personenbezogene Daten und erweisen sich diese als wahr, so hat sie die betreffenden personenbezogenen Daten zu berichtigen. Der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger ist vor der Berichtigung zu hören.

§5 Datenübermittlungsbefugnis an öffentliche Stellen

Die WASt ist befugt, ohne Einwilligung des Betroffenen oder des nächsten Angehörigen personenbezogene Daten nach § 1 an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Aufklärung von Einzelschicksalen erforderlich ist und der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegende Zweck nicht auf andere, den Betroffenen weniger belastende Weise erreicht werden kann.

§6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn

1. der Betroffene einwilligt oder

2. ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und

a) der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt,

b) eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger einwilligen würde oder

c) das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt.

(2) Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall.

(3) Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.

§7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz -und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Zuletzt geΣndert:
am 01.02.97

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